Kassenleistung für Alltagshelfer

Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege: Ihre finanziellen Möglichkeiten in 2025

Pflegebedürftige Personen, die in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden und Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, haben gemäß § 45b SGB XI Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 wurde dieser Betrag von 125 Euro auf 131 Euro pro Monat erhöht. Ziel dieser Leistung ist es, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person so lange wie möglich zu erhalten.
 

Erhöhung des Budgets: Umwandlung von Pflegesachleistungen

Wenn die monatlichen 131 Euro nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, bis zu 40% der nicht genutzten Pflegesachleistungen für Entlastungsangebote umzuwidmen. Dies betrifft insbesondere Pflegebedürftige, die Pflegedienstleistungen in geringerem Umfang nutzen oder deren Pflege durch Angehörige sichergestellt wird.
 

Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige

Werden Pflegebedürftige über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu Hause von einer privaten Pflegeperson versorgt, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Diese dient als Vertretungsleistung, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen.
 

Rahmenbedingungen der Verhinderungspflege:

  • Dauer: Bis zu sechs Wochen pro Jahr
  • Höhe der Leistung: Bis zu 1.612 Euro jährlich
  • Zusätzliche Kombinationsmöglichkeit: Bis zu 50% des Kurzzeitpflege-Budgets (806 Euro) können auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Dadurch steigt das verfügbare Budget auf insgesamt 2.418 Euro pro Jahr.
     

Unterstützung bei der Antragstellung

Die Beantragung dieser Leistungen kann mit bürokratischen Herausforderungen verbunden sein. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die richtigen Anträge zu stellen und die für Sie optimale Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail – wir stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige – Ihre Unterstützung im Alltag in Neumünster

Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und in ihrem eigenen Zuhause leben, haben Anspruch auf verschiedene Entlastungsleistungen. Diese dienen dazu, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den aktuellen Regelungen:

1. Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI

Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Personen haben seit dem 1. Januar 2025 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (statt bisher 125 Euro). Dieser Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, darunter:

  • Unterstützung im Alltag (z. B. Begleitung zu Arztterminen, gemeinsames Einkaufen)
  • Haushaltsnahe Hilfen (z. B. Reinigung, Wäsche)
  • Betreuungsangebote (z. B. stundenweise Betreuung zur Entlastung der Angehörigen)
  • Gartenhilfe (wenn diese durch anerkannte Anbieter erfolgt)

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kann nach erbrachter Leistung mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen die entsprechenden Rechnungen oder Nachweise bei der Pflegekasse einreichen.

2. Umwandlung von Pflegesachleistungen

Was bedeutet die Umwandlung von Pflegesachleistungen?
Falls der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro nicht ausreicht, können Pflegebedürftige bis zu 40 % ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen für Entlastungs- und Betreuungsangebote umwandeln. Dies ist besonders hilfreich, wenn mehr Unterstützung im Alltag benötigt wird.

Wie funktioniert die Umwandlung?

  • Der Betrag wird von den eigentlich für einen ambulanten Pflegedienst vorgesehenen Mitteln abgezogen.
  • Er kann für zugelassene Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.
  • Die Pflegekasse muss vorab informiert werden, und es müssen entsprechende Formulare eingereicht werden.

3. Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?
Wenn eine pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten von einer privaten Pflegeperson (z. B. einem Angehörigen) versorgt wird, kann sie bis zu sechs Wochen im Jahr eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Dies ist sinnvoll, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.

Leistungsumfang:

  • Übernahme der Kosten bis zu 1.612 Euro pro Jahr durch die Pflegekasse.
  • Zusätzliche Mittel: Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Dadurch steigt das Gesamtbudget auf 2.418 Euro jährlich.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

  • Ein Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die private Pflegeperson die Betreuung für mindestens sechs Monate übernommen hat.
  • Die erbrachten Leistungen der Ersatzpflege müssen belegt werden (z. B. durch Rechnungen des Pflegedienstes).

4. Weitere wichtige Hinweise

  • Dokumentation: Alle genutzten Leistungen und Rechnungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden, um eine reibungslose Abrechnung mit der Pflegekasse zu gewährleisten.
  • Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten: Neben den genannten Entlastungsleistungen gibt es weitere Unterstützungsangebote, z. B. Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder Wohnumfeldverbesserungen. Lassen Sie sich beraten, welche zusätzlichen Leistungen Sie in Anspruch nehmen können.
     

Wir helfen Ihnen weiter!

Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Beantragung? Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail – wir beraten Sie gerne individuell und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche optimal zu nutzen.

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