Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege: Ihre finanziellen Möglichkeiten in 2025
Pflegebedürftige Personen, die in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden und Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, haben gemäß § 45b SGB XI Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 wurde dieser Betrag von 125 Euro auf 131 Euro pro Monat erhöht. Ziel dieser Leistung ist es, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person so lange wie möglich zu erhalten.
Erhöhung des Budgets: Umwandlung von Pflegesachleistungen
Wenn die monatlichen 131 Euro nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, bis zu 40% der nicht genutzten Pflegesachleistungen für Entlastungsangebote umzuwidmen. Dies betrifft insbesondere Pflegebedürftige, die Pflegedienstleistungen in geringerem Umfang nutzen oder deren Pflege durch Angehörige sichergestellt wird.
Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige
Werden Pflegebedürftige über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu Hause von einer privaten Pflegeperson versorgt, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Diese dient als Vertretungsleistung, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen.
Rahmenbedingungen der Verhinderungspflege:
Unterstützung bei der Antragstellung
Die Beantragung dieser Leistungen kann mit bürokratischen Herausforderungen verbunden sein. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die richtigen Anträge zu stellen und die für Sie optimale Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail – wir stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.
Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige – Ihre Unterstützung im Alltag in Neumünster
Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und in ihrem eigenen Zuhause leben, haben Anspruch auf verschiedene Entlastungsleistungen. Diese dienen dazu, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den aktuellen Regelungen:
1. Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI
Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Personen haben seit dem 1. Januar 2025 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (statt bisher 125 Euro). Dieser Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, darunter:
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kann nach erbrachter Leistung mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen die entsprechenden Rechnungen oder Nachweise bei der Pflegekasse einreichen.
2. Umwandlung von Pflegesachleistungen
Was bedeutet die Umwandlung von Pflegesachleistungen?
Falls der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro nicht ausreicht, können Pflegebedürftige bis zu 40 % ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen für Entlastungs- und Betreuungsangebote umwandeln. Dies ist besonders hilfreich, wenn mehr Unterstützung im Alltag benötigt wird.
Wie funktioniert die Umwandlung?
3. Verhinderungspflege
Was ist Verhinderungspflege?
Wenn eine pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten von einer privaten Pflegeperson (z. B. einem Angehörigen) versorgt wird, kann sie bis zu sechs Wochen im Jahr eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Dies ist sinnvoll, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Leistungsumfang:
Wie beantrage ich Verhinderungspflege?
4. Weitere wichtige Hinweise
Wir helfen Ihnen weiter!
Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Beantragung? Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail – wir beraten Sie gerne individuell und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche optimal zu nutzen.
Telefon: 0155-60503669
E-mail: info@kuestenperlen-alltagshilfe.de
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